(1) 1Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften nach § 13 Absatz 2 Satz 1. 2Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch. 3Ihm gehören an:

 

1.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender;

 

2.

drei vom Ministerium Ländlicher Raum[1] [Bis 07.01.2022: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz] nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Landkreise. 4Für diese sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen; diese sind befugt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(2) 1Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

[1] Geändert durch (10. Anpassungsverordnung). Anzuwenden ab 08.01.2022.

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