(1) 1Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften nach § 13 Absatz 2 Satz 1. 2Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch. 3Ihm gehören an:
1. |
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender; |
(2) 1Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen