1Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau. 2Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. 3Die Zuweisungen bemessen sich nach den Ansätzen im Staatshaushaltsplan. 4Die Mittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aufgeteilt. 5Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in Schulen mit Teilzeitunterricht 0,5-fach gewertet. 6§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend. 7Die Landesregierung wird ermächtigt, ab dem Jahr 2006 die nach Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel als einzelfallbezogene Zuwendungen zum Bau von kommunalen Sportstätten zu gewähren.

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