(1) 1Stadtkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben[1] und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landesdurchschnitt (Stadt- und Landkreise) übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 30 Prozent des übersteigenden Betrags. 2Landkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben[2] und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landkreisdurchschnitt übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrags. 3Unberücksichtigt bleiben die Ausgaben, die in den Ausgleich nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 einbezogen werden.

 

(2) 1Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Sozialhilfenettoausgaben und die Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe[3] und der Grundsicherung im zweitvorangegangenen Jahr nach der Rechnungsstatistik. 2Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl am 30. Juni des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend ist.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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