(1) 1Die nach § 24 Absatz 3 Nummer zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Landkreise befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass

 

1.

jeder Kilometer ohne Ortsdurchfahrten bis zu der Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl durch Tausend ergibt, 1-fach,

 

2.

jeder weitere Kilometer bis zu der in Nummer 1 genannten Zahl sowie die Ortsdurchfahrten 1,25-fach,

 

3.

jeder weitere Kilometer 1,5-fach,

 

4.

jeder Kilometer Kreisstraßen, die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 1,7-fach

gewertet werden. 2Bei der Ermittlung der Zahl der Kilometer nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bleiben die nach dem 31. Dezember 1983 zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen außer Ansatz. 3Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.

 

(2) 1Für die Zuweisungen ist der Stand der Straßenlängen zu Beginn des laufenden Finanzausgleichsjahres maßgebend, wie er sich aus der Längenstatistik der Straßen des überörtlichen Verkehrs des Verkehrsministeriums und aus der Längenstatistik für Gemeindeverbindungsstraßen ergibt. 2Bei den im Rahmen einer Umstufungsaktion zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen ist der Stand der Straßenlängen am 1. Januar 1994 maßgebend. 3Die Straßenlängen sind auf volle 100 Meter abzurunden.

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