(1) 1Die nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Gemeinden befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass

 

1.

jeder Kilometer Gemeindeverbindungsstraßen 1-fach,

 

2.

jeder Kilometer Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen 2,4-fach,

 

3.

jeder Kilometer Kreisstraßen (ohne Ortsdurchfahrten) 1,4-fach,

 

4.

jeder Kilometer Kreisstraßen (einschließlich Ortsdurchfahrten), die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 2,6-fach

gewertet wird. 2Sind anstelle von Gemeinden Zweckverbände Träger der Baulast, erhalten diese die Zuweisungen. 3Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.

 

(2) § 25 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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