(1) 1Gemeinden erhalten zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in kommunaler Baulast befinden, pauschale Zuweisungen. 2Die Zuweisungen werden nach dem Verhältnis der Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik [1]nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres verteilt.

 

(2) 1Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände erhalten ergänzende Zuweisungen für Maßnahmen, die aus Bundesmitteln gefördert werden. 2Solche Zuweisungen können auch rechtlich selbständigen Unternehmen gewährt werden, an denen überwiegend Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind. 3Das Verkehrsministerium, das Innenministerium und das Finanzministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest.

[1] Eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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