§ 29b Kindergartenförderung

 

(1) 1Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. 2Die Zuweisungen betragen 990,6 Millionen Euro im Jahr 2023 und 925,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2024.[1] [Von 2019 bis 2022: 2Die Zuweisungen betragen [Bis 31.12.2019: 665,1 Millionen Euro im Jahr 2019, ] [2] [Bis 31.12.2020: 795,6 Millionen Euro im Jahr 2020,] [3] 895,6 Millionen Euro im Jahr 2021 und 925,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2022[4] [Bis 31.12.2019: und 895,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2021].] 3Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.

 

(2) 1Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. 2Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit

 

1.

von bis zu 29 Stunden 0,4-fach,

 

2.

von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach,

 

3.

von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,

 

4.

von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,

 

5.

von mehr als 44 Stunden 1-fach

gewertet.

 

(3) 1Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. 2Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. 3Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.

[1] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung

 

(1) 1Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. 2Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. 3Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.

 

(2)[1] 1Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. 2Im Jahr 2023 werden die Nettobetriebsausgaben um die Zuweisungen des Landes für erstattete Elternbeiträge und Gebühren sowie für die für den Zeit- raum vom 12. April 2021 bis zum 7. Januar 2022 erstatteten Aufwendungen für die Corona-Antigentests und PCR-Pooltests in Höhe von insgesamt 155,0 Millionen Euro reduziert. 3Die Nettobetriebsausgaben werden um die Zuweisungen zur Förderung der pädagogischen Leitungszeit nach § 29e im Jahr 2023 in Höhe von 147,3 Millionen Euro, im Jahr 2024 in Höhe von 150,2 Millionen Euro, im Jahr 2025 in Höhe von 160,0 Millionen Euro und im Jahr 2026 in Höhe von 170,4 Millionen Euro reduziert. [2] [Bis 01.08.2023: Von den Nettobetriebsausgaben des Jahres 2020 werden 144,4 Millionen Euro, des Jahres 2021 147,3 Millionen Euro und des Jahres 2022 150,2 Millionen Euro in Abzug gebracht. ] 4Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. 5Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29 b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. 6Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. 7Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird.

Bis 31.12.2022:

(2) 1Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. 2Im Jahr 2022 wird bei der Ermittlung der Nettobetriebs ausgaben den Einnahmen ein Betrag von 136 Millionen Euro für erstattete Elternbeiträge und Gebühren hinzugerechnet. [3]3Von den Nettobetriebsausgaben des Jahres 2020 werden 144,...

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