(1) 1Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. 2Die Zuweisungen betragen 990,6 Millionen Euro im Jahr 2023 und 925,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2024.[1] [Von 2019 bis 2022: 2Die Zuweisungen betragen [Bis 31.12.2019: 665,1 Millionen Euro im Jahr 2019, ] [2] [Bis 31.12.2020: 795,6 Millionen Euro im Jahr 2020,] [3] 895,6 Millionen Euro im Jahr 2021 und 925,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2022[4] [Bis 31.12.2019: und 895,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2021].] 3Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.
(2) 1Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. 2Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit
1. |
von bis zu 29 Stunden 0,4-fach, |
2. |
von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach, |
3. |
von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach, |
4. |
von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach, |
5. |
von mehr als 44 Stunden 1-fach |
gewertet.
(3) 1Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. 2Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. 3Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen