(1) 1Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. 2Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. 3Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.

 

(2)[1] 1Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. 2Im Jahr 2023 werden die Nettobetriebsausgaben um die Zuweisungen des Landes für erstattete Elternbeiträge und Gebühren sowie für die für den Zeit- raum vom 12. April 2021 bis zum 7. Januar 2022 erstatteten Aufwendungen für die Corona-Antigentests und PCR-Pooltests in Höhe von insgesamt 155,0 Millionen Euro reduziert. 3Die Nettobetriebsausgaben werden um die Zuweisungen zur Förderung der pädagogischen Leitungszeit nach § 29e im Jahr 2023 in Höhe von 147,3 Millionen Euro, im Jahr 2024 in Höhe von 150,2 Millionen Euro, im Jahr 2025 in Höhe von 160,0 Millionen Euro und im Jahr 2026 in Höhe von 170,4 Millionen Euro reduziert. [2] [Bis 01.08.2023: Von den Nettobetriebsausgaben des Jahres 2020 werden 144,4 Millionen Euro, des Jahres 2021 147,3 Millionen Euro und des Jahres 2022 150,2 Millionen Euro in Abzug gebracht. ] 4Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. 5Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29 b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. 6Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. 7Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird.

Bis 31.12.2022:

(2) 1Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. 2Im Jahr 2022 wird bei der Ermittlung der Nettobetriebs ausgaben den Einnahmen ein Betrag von 136 Millionen Euro für erstattete Elternbeiträge und Gebühren hinzugerechnet. [3]3Von den Nettobetriebsausgaben des Jahres 2020 werden 144,4 Millionen Euro, des Jahres 2021 147,3 Millionen Euro und des Jahres 2022 150,2 Millionen Euro in Abzug gebracht. 4Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. [4]5Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29 b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. 6Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. 7Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird. [Vom 01.01.2014 bis 31.12.2021: 8Im Jahr 2014 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 3 und § 29b Absatz 2 Satz 3 bei der Gewichtung Anwendung finden.] [5]

 

(3) 1Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. 3Dabei werden gewertet:

 

1.

die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit

 

a)

von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,

 

b)

von mehr als 15 bi...

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