1Das Land fördert die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer über die Kostenerstattung des § 89 d des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus. 2Dazu erhalten die Stadt- und Landkreise ab dem Jahr 2017 elf Millionen Euro jährlich. 3Soweit nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt sind, leitet der Landkreis, in dessen Kreisgebiet sich die Gemeinde befindet, die Zuweisungen unverzüglich anteilig weiter. 4Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt; maßgebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.

[1] § 29d geändert durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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