1Von der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf

 

1.

die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 74,10 Prozent;

 

2.

die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7a) 4,92 Prozent;

 

3.

die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 20,98 Prozent.

2Der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) wird der Ausgleichsbetrag der Gemeinden nach § 4a Absatz 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vorweg entnommen.

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