1Von der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf
1. |
die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 74,10 Prozent; |
2. |
die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7a) 4,92 Prozent; |
3. |
die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 20,98 Prozent. |
2Der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) wird der Ausgleichsbetrag der Gemeinden nach § 4a Absatz 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vorweg entnommen.
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