(1) 1Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 der Gemeindeordnung sind unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. 2Änderungen des Gemeindegebietes sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.
(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 4 Absätze 2 bis 4[1] [Bis 31.12.2020: Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2] die Zahl
1. |
der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte, |
2. |
der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, |
3. |
der in den zentralen Aufnahmestellen für Flüchtlinge und Aussiedler untergebrachten Personen, |
zu drei Vierteln und
5. |
der Insassen von Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs |
hinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist.
(3)[2] 1In den Fällen des § 7 Absatz 6 Nummer 1 sowie des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden; der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen. 2Im Fall des § 30 Absatz 2 Nummer 3 ist die durchschnittliche Belegungszahl im vorangegangenen Jahr maßgebend; sie wird der Zahl der zum Stichtag nach § 143 der Gemeindeordnung tatsächlich gemeldeten Personen gegenübergestellt.
Bis 31.12.2022:
(3) 1In den Fällen des § 7 Absatz 3 Nr. 1 sowie des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden. 2Der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen.
(4) (weggefallen)
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