(1) 1Die Zuweisungen nach

 

1.

den §§ 4, 5, 7a, 8, § 11 Absatz 1, und 4 [1]§§ 17, 18a, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 29a bis 29c, § 29e[2] und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats,

 

2.

§ 18 Absatz 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,

 

3.

den §§ 16, [Vom 01.01.2019 bis 31.12.2019: 17a, ] [3] 20, 21 und 28 und die Ausgleichsbeträge nach § 22 werden am 10. Juni,

 

4.

§ 29 Absatz 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres,

 

5.

§ 29d werden am 10. Dezember

fällig. 2Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. 3Satz 1 Nummer 1 gilt für § 13 Absatz 3 entsprechend.

 

(2) 1Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. 2Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes. Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden für 2019.

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