(1) 1Die Kreisumlage wird in einem Prozentsatz (Umlagesatz) der Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises (§ 38 Absatz 1) bemessen. 2Der Umlagesatz ist für alle Gemeinden des Landkreises gleich.

 

(2) 1Die Kreisumlage ist vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats mit einem Viertel ihres Betrags fällig. 2Bis zur Festsetzung des Betrags für das laufende Haushaltsjahr sind Teilzahlungen zu leisten, die sich nach dem Umlagesatz des vorangegangenen Haushaltsjahres und den voraussichtlichen Steuerkraftsummen des laufenden Haushaltsjahres bemessen. 3Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge