(1) 1Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. 2Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.
(2) 1Die Umlage bemisst sich durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. 2Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen. [Vom 01.08.2020 bis 31.12.2022: 3Der Umlagesatz, welcher auf die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bestimmte Umlagegrundlage anzuwenden ist, wird im Haushaltsjahr 2021 auf die Höhe des Umlagesatzes des Haushaltsjahres 2020 festgesetzt. ] 3Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.
(3) 1Umlagegrundlagen sind:
1. |
die Steuerkraftmesszahlen nach § 8, |
2. |
die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 9, |
3. |
abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a und [Von 2021 bis 2022: ,; Bis 31.12.2020: und] |
4. |
die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Absatz 2 und [Bis 31.12.2020: .] |
4. [Bis 31.12.2022: 5.] |
die den kreisangehörigen Gemeinden nach § 22a Nummer 7 zufließenden Beträge. |
2Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektion Sachsen bekannt gemacht.
(4) 1Der Umlagesatz kann im laufe des Haushaltsjahres geändert werden. 2Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. 3Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein. 4Satz 3 gilt nicht, wenn eine Änderung des Umlagesatzes durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist. 5Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. 6Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. 7Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung statt.
(5) 1Die Kreisumlage ist vierteljährlich zum Achtzehnten des zweiten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. 2Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches fordern.
(6) (weggefallen)