(1) 1Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 6 Absatz 3 des Sächsischen Kulturraumgesetzes [Bis 12.05.2021: SächsKRG] von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. 2Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.
(2) 1Die Höhe der Kulturumlage nach § 6 Absatz 3 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. 2Tritt nach § 7 des Sächsischen Kulturraumgesetzes eine kreisangehörige Gemeinde einem Kulturraum als Mitglied bei, so sind die Umlagegrundlagen des für sie zuständigen Landkreises um die Umlagegrundlagen dieses Mitgliedes zu kürzen. 3Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen. 4Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kulturraum vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. 5Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.
(3) 1Der Umlagesatz kann im laufe des Haushaltsjahres geändert werden. 2Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. 3Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.
(4) 1Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind:
1. |
die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (§§ 8 und 9), |
2. |
abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a, |
3. |
zuzüglich der allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14), |
4. |
zuzüglich des dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließenden Betrages und [Von 2021 bis 2022: ,; Bis 31.12.2020: und] |
5. |
die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Absatz 2 und [Bis 31.12.2020: .] |
5. [Bis 31.12.2022: 6.] |
zuzüglich der den kreisangehörigen Gemeinden [Bis 31.12.2022: und Landkreisen] nach § 22a Nummer 7 zufließenden Beträge. |
2Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.
(5) 1Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkasse zu zahlen. 2Sie ist vierteljährlich zum Fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. 3§ 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.