(1) Die Steuerkraftsumme einer Gemeinde setzt sich zusammen aus
1. |
der Steuerkraftmesszahl (§ 6); |
2. |
den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr. |
(2) Die Steuerkraftsumme eines Landkreises setzt sich zusammen aus
1. |
den Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises; |
2. |
den Schlüsselzuweisungen nach § 8 für das zweitvorangegangene Jahr; |
3. |
der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat. |
(3) Die Steuerkraftsumme eines Stadtkreises setzt sich zusammen aus
1. |
der Steuerkraftmesszahl (§ 6); |
2. |
den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr; |
3. |
den Schlüsselzuweisungen nach § 7a für das zweitvorangegangene Jahr; |
4. |
der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Stadtkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat. |
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