(1) Die Steuerkraftsumme einer Gemeinde setzt sich zusammen aus

 

1.

der Steuerkraftmesszahl (§ 6);

 

2.

den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr.

 

(2) Die Steuerkraftsumme eines Landkreises setzt sich zusammen aus

 

1.

den Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises;

 

2.

den Schlüsselzuweisungen nach § 8 für das zweitvorangegangene Jahr;

 

3.

der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.

 

(3) Die Steuerkraftsumme eines Stadtkreises setzt sich zusammen aus

 

1.

der Steuerkraftmesszahl (§ 6);

 

2.

den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr;

 

3.

den Schlüsselzuweisungen nach § 7a für das zweitvorangegangene Jahr;

 

4.

der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Stadtkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.

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