1Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung (Zensus) auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres des Ausgleichsjahres fortgeschriebene und veröffentlichte Bevölkerungszahl. 2Ist der Durchschnitt der fortgeschriebenen Bevölkerungszahl der amtlichen Statistik zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres und der vorhergehenden vier Jahre höher als die Bevölkerungszahl nach Satz 1, ist diese durchschnittliche fortgeschriebene Bevölkerungszahl als Einwohnerzahl zugrunde zu legen. 3Maßgebend sind die fortgeschriebenen und veröffentlichten Bevölkerungszahlen zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuweisungen nach diesem Gesetz. 4Nachträgliche Änderungen der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bleiben auch für die im Folgejahr zu erhebende Finanzausgleichsumlage außer Betracht. 5Als Gebietsfläche nach § 11 ist die Fläche nach der bei den Katasterbehörden geführten Übersicht der Liegenschaften mit Stand am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres des Ausgleichsjahres zugrunde zu legen. 6Für die Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend. 7Gebietsänderungen, die nicht zum 1. Januar eines Jahres in Kraft treten, werden erstmalig bei den Zuweisungen des folgenden Ausgleichsjahres berücksichtigt.[1]

[1] Angefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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