(1) 1Die Verbundmasse beträgt 22,43 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 71 700 000 Euro erhöht. 3Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60 000 000 Euro, die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95 000 000 Euro und die der Ausgleichsjahre 2025 und 2026 jeweils um einen Betrag in Höhe von 70 000 000 Euro gemindert. [Bis 31.12.2022: 3Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60 000 000 Euro und die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95 000 000 Euro gemindert.]
(1) Die Verbundmasse beträgt:
1. |
21 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, |
2Im Ausgleichsjahr 2020 beträgt die Verbundmasse 22 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung. 3Ab dem Ausgleichsjahr 2021 beträgt die Verbundmasse eines Ausgleichsjahres 22,43 Prozent der in Satz 2 genannten Einnahmen des Landes. 4Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2021 nach Satz 3 wird um einen Betrag in Höhe von 156 500 000 Euro erhöht. 5Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 nach Satz 3 wird um einen Betrag in Höhe von 71 700 000 Euro erhöht.
(2) 1Die Verbundmasse nach Absatz 1 wird um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg über die Umsatzsteuer
1. |
als Kostenträger zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge sowie für die Geflüchteten aus der Ukraine, |
1. |
als Kostenträger zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge, |
2. |
zum Ausgleich für Belastungen aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung, |
3. |
zum Ausgleich für Belastungen aus dem "Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst" und |
4. |
zum Ausgleich für Belastungen aus dem "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern" |
zufließen. 2Maßgeblich sind die in den ausgewiesenen Erläuterungen zum Kapitel 20 010 Titel 015 10 des Haushaltsplanes des Landes jeweils angegebenen geschätzten kassenwirksamen Umsatzsteuereinnahmen. 3Im Übrigen gilt Absatz 3.
(2) 1Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird in dem Ausgleichsjahr 2019 um 21 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg
1. |
als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge und |
2. |
über die Umsatzsteuer zum Ausgleich für Belastungen durch Gesetz des Bundes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinderbetreuung |
zufließen. 2Die Verbundmasse gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 wird im Ausgleichsjahr 2020 um 22 Prozent und ab dem Ausgleichsjahr 2021 um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg
1. |
als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des ... |