§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Finanzausgleichsleistungen und Grundsätze der Lastenverteilung
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für ihre eigenen und für die ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden am Steueraufkommen und an anderen Einnahmen des Landes zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge und Einzahlungen beteiligt (Verbundmasse). 2Das Nähere zur Verbundmasse regelt § 3. 3Zu den Einnahmen des Landes gehören insbesondere auch Zuweisungen an das Land nach Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 766) [Für 2022: Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4605) ; Bis 31.12.2021: Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3123) ] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Verbundmasse muss unter Beachtung der Leistungsfähigkeit des Landes mindestens so bemessen sein, dass unter Berücksichtigung der kommunalen Erträge und Einzahlungen der Finanzbedarf für pflichtige Aufgaben und ein angemessener Anteil für freiwillige Aufgaben finanziell gedeckt ist.
(5) Soweit das Land Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen hat, erhalten diese für die Wahrnehmung der Aufgaben einen Kostenausgleich aus Mitteln außerhalb der Finanzausgleichsmasse.
(6) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.
(7) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, sind Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise.
§ 2 Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen
(1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetz werden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.
(2) 1Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. 2Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.
§ 3 Verbundmasse
(1) 1Die Verbundmasse beträgt 22,43 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 71 700 000 Euro erhöht. 3Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60 000 000 Euro, die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95 000 000 Euro und die der Ausgleichsjahre 2025 und 2026 jeweils um einen Betrag in Höhe von 70 000 000 Euro gemindert. [Bis 31.12.2022: 3Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60 000 000 Euro und die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95 000 000 Euro gemindert.]
(1) Die Verbundmasse beträgt:
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21 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich nach den §§ 4 bis 10... |