(1) Als Ausgleich für Mehraufwendungen in den öffentlichen Schulen, in den Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgrund von Preissteigerungen für Energie und Lebensmittel werden im Dezember 2022

 

1.

den Schulträgern nach § 102 Abs. 1 bis 6 und § 195 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes 131 206 187 Euro und

 

2.

den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission 47 354 562 Euro

gewährt.

 

(2) 1Der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf die Schulträger nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an den von ihnen geführten öffentlichen Schulen und der Zahl der Kinder in Schulkindergärten an öffentlichen Grundschulen aufgeteilt. 2§ 5 Abs. 1 Satz 4 NFVG gilt entsprechend.

 

(3) 1Der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgeteilt. 2Der Aufteilung wird die Zahl der in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege betreuten Kinder am Stichtag der Kinder- und Jugendhilfestatistik nach § 98 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs des Jahres 2022 zugrunde gelegt.

 

(4) § 14 h Abs. 4 gilt entsprechend.

[1] § 14k eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtragshaushalt der Haushaltsjahre 2022 und 2023. Anzuwenden ab 03.12.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge