(1) 1Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80 000 Einwohnerinnen und Einwohner[1] [Bis 31.12.2022: Einwohner] erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 10 455 EUR. 2Dies gilt auch für Städte mit über 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern[2] [Bis 31.12.2022: Einwohnern], die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922)[3] [Von 2021 bis 2022: Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBI. 1 S. 2694); Bis 31.12.2020: Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528)] A geändert worden ist, in[4] [Vom 01.01.2011 bis 31.07.2020: vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist[5], in] der jeweils geltenden Fassung, Träger der Straßenbaulast sind. 3Zusätzlich erhalten Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

 

(2) 1Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner[6] [Bis 31.12.2022: Einwohner] erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 6 445 Euro[7] [Bis 31.12.2020: 6 255 EUR]. 2Dies gilt auch für Städte mit über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern[8] [Bis 31.12.2022: Einwohnern], die gemäß § 44 des Sächsischen Straßengesetzes[9] [Bis 31.12.2020: SächsStrG] Träger der Straßenbaulast sind. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[5] Geändert durch Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[6] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[7] Geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[8] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[9] Geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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