(1) 1Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohnerin oder Einwohner [Bis 31.12.2022: je Einwohner] gleichmäßig entwickelt. 2Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Auszahlungen im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist.
(2) 1Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. 2Zur Ermittlung der Finanzkraft des Jahres 2023 wird die Finanzkraft des Jahres 2022 des kreisangehörigen Raumes mit 1 368,18 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1 949,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner angesetzt. [Von 2019 bis 2022: Zur Ermittlung der Finanzkraft 2020 wird die Finanzkraft des Jahres 2019 des kreisangehörigen Raumes mit 1 315,04 Euro je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1 889,02 Euro je Einwohner angesetzt.] 3Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2023 [Von 2017 bis 2022: 2018] zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum. 4Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.
(3) 1Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner [Bis 31.12.2022: je Einwohner]. 2Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2023 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner des Jahres 2022 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 361,48 Euro und für die Landkreise mit 247,73 Euro angesetzt. [Von 2019 bis 2022: Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2020 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohner des Jahres 2019 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 357,02 Euro und für die Landkreise mit 252,97 Euro angesetzt.]
(4) 1Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um den nach $ 25a Absatz 2 Satz 5 zufließenden Betrag erhöht. 2Die sich ergebende Veränderung der Schlüsselmasse ändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in künftigen Jahren.
(4) 1Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse
1. |
der kreisangehörigen Gemeinden
a) |
um 30 000 000 Euro im Jahr 2022 und |
b) |
um den der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden nach § 25a Absatz 2 Satz 5 zufließenden Betrag erhöht, |
|
2. |
der Kreisfreien Städte in den Jahren 2021 und 2022 um 4 200 000 Euro vermindert und |
3. |
der Landkreise in den Jahren 2021 und 2022 um 4 200 000 Euro erhöht. |
2Die sich aufgrund von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 ergebenden Veränderungen der Schlüsselmasse verändern nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in künftigen Jahren.
(4) 1Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse
1. |
der Kreisfreien Städte im Jahr 2019 um 18 177 562 Euro und die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2019 um 24 632 438 Euro für den Fall, dass ein interkommunaler Ausgleich nach § 26a Absatz 1 stattfindet, zu dessen Gunsten reduziert, |
2. |
der Landkreise im Jahr 2019 um 13 000 000 Euro erhöht; die Erhöhung wirkt auf die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre, und |
2Die nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre.
(5) 1Die Gesamtschlüsselmasse nach $ 3 Absatz 1 Nummer 2 wird verwendet für
1. |
allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) sowie |
2. |
zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen (§ 15) |
2Der Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
1. |
kreisangehörigen Gemeinden
a) |
im Jahr 2023 6,5 Prozent und |
b) |
im Jahr 2024 6,5 Prozent, |
|
2. |
Landkreisen
a) |
im Jahr 2023 6,0 Prozent und |
b) |
im Jahr 2024 3,0 Prozent, |
|
3. |
Kreisfreien Städten
a) |
im Jahr 2023 15,0 Prozent und |
b) |
im Jahr 2024 15,0 Prozent. |
|
3Die Anteile der zweckgebunden...