OFD Koblenz, Verfügung v. 9.1.2001, FG 2000 A - St 53 1
Das 2. FGOÄndG vom 19.12.2000 (BGBl 2000 I S. 1757) ist mit Ausnahme des Art. 1 Nr. 11 und 19 am 1.1.2001 in Kraft getreten (Art. 6 des Gesetzes). Das 2. FGOÄndG gestaltet das Revisionssystem der FGO neu. Die Regelungen des – am 31.12.2000 ausgelaufenen – BFHEntIG wurden in die FGO eingearbeitet, soweit sie sich bewährt haben. Darüber hinaus dienen die Regelungen einer Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen.
Die Anleitung zur Bearbeitung von Rechtsbehelfen wird bei nächster Gelegenheit an die neuen Regelungen angepasst werden. Die folgenden Hinweise betreffen die Änderungen, die ab sofort für die Finanzämter – und dort insbesondere für die Rechtsbehelfsstellen – wichtig sind.
Wird nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung der angefochtene Verwaltungsakt geändert, berichtigt oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt automatisch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Eines (fristgebundenen) Antrags des Klägers bedarf es nicht mehr. Damit entspricht die Rechtslage in solchen Fällen nunmehr derjenigen des § 365 Abs. 3 AO für das Einspruchsverfahren. Ist der Kläger mit dem neuen Verwaltungsakt einverstanden, hat er die Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Rechts- oder Kostennachteile entstehen ihm dadurch nicht.
Da die Vorschrift auf das Ergehen eines neuen Verwaltungsakts nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung abstellt, werden von ihr auch die Fälle erfasst, in denen der neue Verwaltungsakt vor Klageerhebung erlassen wird. Ist der Stpfl. mit dessen Inhalt einverstanden, erübrigt sich für ihn die Klageerhebung. Ansonsten wird der neue Verwaltungsakt automatisch Gegenstand der später erhobenen Klage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt i.d.F., die er durch die Einspruchsentscheidung erhalten hatte. Wie bisher hat die Finanzbehörde dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übersenden § 68 Satz 2 FGO n.F., früher § 77 Abs. 3 FGO a.F.).
Die Neufassung bewirkt, dass bei Gerichtsbescheiden nunmehr in jedem Fall ein Antrag auf mündliche Verhandlung möglich ist. Hat das FG jedoch in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, so hat der Beteiligte die Wahl, ob er mündliche Verhandlung beantragt oder Revision einlegt. Die Revisionseinlegung bietet sich – zur Verfahrensbeschleunigung – an, wenn nur. eine Rechtsfrage im Streit ist, aufgrund derer das FG die Revision zugelassen hat.
§ 115 FGO n.F. regelt nur noch die Statthaftigkeit der Revision. Die in § 115 Abs. 3 bis 5 FGO a.F. enthaltenen Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde werden in § 116 FGO n.F. zusammengefasst.
Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass alle Revisionen einer Zulassung bedürfen. Sie kann entweder vom FG oder vom BFH ausgesprochen werden. Eine Revision, die sich an einem bestimmten Streitwert orientiert (sog. Streitwertrevision), ist nicht möglich. Das bisherige Nebeneinander von zulassungsfreier § 116 FGO a.F.) und zulassungsbedürftiger Revision ist weggefallen.
Abs. 2 enthält wie bisher eine abschließende Aufzählung der Revisionsgründe, erweitert diese jedoch gegenüber dem bisherigen Recht. Die Grundsatzrevision beschränkt sich nunmehr nicht auf Divergenzfälle und auf Fälle der Rechtsfortbildung und -vereinheitlichung, sondern bezieht alle Tatbestände ein, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht. Die Abgrenzung dieser Fälle wird der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbehalten bleiben.
Abs. 2 Nr. 3 (Verfahrensrevision) geht grundsätzlich vom bisher schon geltenden Recht aus. Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist, dass ein Verfahrensmangel nicht nur gerügt wird, sondern auch tatsächlich vorliegt. Die schlüssige Rüge eines Mangels genügt danach nicht.
Die Vorschrift regelt die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB), also den Zugang zur Revision in den -Fällen, in denen das FG die Revision nicht zugelassen hat. Sie enthält gegenüber dem bisherigen Recht wichtige Änderungen:
- Die NZB ist nicht mehr beim FG, sondern beim BFH einzulegen. Damit entfällt zugleich – im Interesse der Verfahrensbeschleunigung – die Möglichkeit des FG, der Beschwerde abzuhelfen.
- Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden.
- Die Einlegungsfrist beträgt unverändert einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils, es gibt jedoch jetzt eine eigenständige Begründungsfrist von zwei Monaten, beginnend ebenfalls mit Zustellung des vollständigen Urteils. Damit ist klargestellt, dass es für die Berechnung der Begründungsfrist weder darauf ankommt, wann die Frist für die Einlegung der NZB geendet hat, noch darauf, wann die NZB eingelegt worden ist.
- Im Übrigen kann die Begründungsfrist auf Antrag hin um einen weiteren Monat verlängert werden.
- Nach Abs. 3 Satz 3 müssen in der NZB-Begründung die Voraussetzungen des § ...