(1) 1Die Leistungen nach § 4 werden auf der Grundlage der Einwohnerzahlen vom 30. Juni des Vorjahres oder, sofern diese nicht vorliegen, auf der Grundlage der aktuell vorliegenden Einwohnerzahlen verteilt. 2Stehen einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde Leistungen unmittelbar nach § 4 zu, so bleibt deren Anteil am Verteilungsschlüssel bei der Berechnung des Anteils des jeweiligen Landkreises oder der Region, dem oder der sie angehört, unberücksichtigt.

 

(2) Für die Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahlen gelten § 177 Abs.3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.

 

(3) 1Die Leistungen werden bis zum 20. Juni eines jeden Jahres erbracht. 2Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 21 Abs. 5 NFAG gelten entsprechend.

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