Weiter ist zu beachten, dass Untergemeinschaften mangels Rechtsfähigkeit kein eigenes Vermögen haben können.

Erhaltungsrücklage

Ist in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Bildung von gesonderten Erhaltungsrücklagen für die Untergemeinschaften vorgesehen, verbleibt diese als Bestandteil des Gemeinschaftsvermögens im Vermögen der Gesamtgemeinschaft und "gehört" nicht der Untergemeinschaft.[1] Auch wenn der Verwalter zwecks Anlage dieser Gelder ein eigenes Konto eröffnet, bleibt die Gesamtgemeinschaft Inhaberin dieses Kontos.

Sieht die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zwar eine wirtschaftliche Trennung der einzelnen Häuser vor, statuiert sie aber keine ausdrückliche Pflicht zur Bildung getrennter Rücklagen, rechtfertigt dies aber die Bildung gesonderter Erhaltungsrücklagen je Untergemeinschaft.[2] Der Verwalter kann hier derart verfahren, dass er die Gelder der jeweiligen Untergemeinschaft buchhalterisch trennt. Er kann freilich auch Unterkonten eröffnen.

 

Stets auch Rücklage für Gesamtgemeinschaft

Auch wenn die Gemeinschaftsordnung etwa die Bildung von Erhaltungsrücklagen für die jeweiligen Untergemeinschaften vorsieht, ist stets auch eine Erhaltungsrücklage für die Gesamtgemeinschaft zu bilden. Zu berücksichtigen ist nämlich stets, dass Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sein können, die die Gesamtgemeinschaft betreffen und sich einzelnen Untergemeinschaften gerade nicht zuordnen lassen.

Sonderumlage

Untergemeinschaften können auch Sonderumlagen für ihre Untergemeinschaft beschließen, wenn sich die Erhebung der Sonderumlage in den Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung hält. Selbstverständlich können insoweit aber auch nur Zahlungspflichten der Mitglieder der jeweiligen Untergemeinschaft begründet werden.

[2] LG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.2013, 25 S 78/13.

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