Rz. 70

Bei einer Aktienemission, die nach der Gründung erfolgt, kann im Beschluss über die Aktienausgabe bestimmt werden, dass der Ausgabepreis entweder vollständig oder teilweise in die freie Kapitalrücklage eingestellt wird (OYL 9:6.1). Dadurch sind die Aktien völlig von der Grundkapitalziffer abgekoppelt. Das Grundkapital kann auch ohne Ausgabe von Aktien erhöht werden. Es ist ebenfalls möglich, Aktien im Rahmen einer Emission auszugeben, ohne dass das Grundkapital erhöht wird.[17]

Das Grundkapital kann nach OYL 11:1 in folgender Weise erhöht werden:

Buchung des Ausgabepreises der emittierten Aktien (vgl. Rdn 67) oder Optionsrechten bzw. anderer gesonderter Rechte auf Bezug von Aktien entweder ganz oder teilweise in das Eigenkapital;
Rücklagenausgabe (rahastoanti);
Buchung von Mitteln in das Eigenkapital, die in einer anderen Weise als im 1. Spiegelstrich angegeben in die Gesellschaft mit der Maßgabe investiert worden sind, dass die Mittel in das Eigenkapital zu buchen sind, sog. Eigenkapitalinvestition (osakepääomasijoitus).
[17] HE 109/2005, S. 19 ff., 53; Helsingin Sanomat vom 31.8.2006, S. B6.

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