Rz. 92

Eine Bekanntgabe des Testaments gegenüber dem Gericht ist seit dem 1.1.1990 nicht mehr vorgesehen. Stattdessen geben die testamentarisch Bedachten gem. PK 14:1 den Erben das Testament in einer beglaubigten Abschrift bekannt. Dies geschieht üblicherweise durch Zustellung über einen Gerichtsvollzieher.

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