Rz. 65

Es gibt in Finnland kein notarielles Testament; eine Institution, die mit dem deutschen Notariat vergleichbar wäre, gibt es in Finnland nicht. Die Hinterlegung des Testaments bei Gericht ist möglich, entfaltet aber keine besondere Rechtswirkung.

 

Rz. 66

Die Formvorschriften für die Testamentserrichtung sind im Erbrechtsgesetz im 10. Kapitel festgeschrieben. Verglichen mit den deutschen Vorschriften, sind die Formvorschriften weiter gefasst.

 

Rz. 67

Das Testament muss gem. PK 10:1 schriftlich verfasst und in Anwesenheit zweier Zeugen unterschrieben werden. Die Zeugen bestätigen gem. PK 10:2 schriftlich auf dem gleichen Dokument, dass der Testator das Testament eigenhändig unterschrieben hat und dass ihnen bekannt ist, dass es sich dabei um ein Testament handelt. Der Ehegatte sowie Verwandte und im Testament bedachte Personen scheiden als Zeugen aus.

 

Formulierungsbeispiel:

 

Testament

Ich, Juha Virtanen, (Sozialversicherungsnummer), erkläre hiermit als meinen letzten Willen, dass meine Ehefrau, Heidi Virtanen, nach meinem Tode mein gesamtes Eigentum frei von jeglichen Beschränkungen erhalten soll.

Ort, Datum

Juha Virtanen

(Beruf)

(Anschrift)

Wir bezeugen als gleichzeitig anwesende unbefangene Zeugen Folgendes:

Juha Virtanen, der uns persönlich bekannt ist, hat in unserer Anwesenheit das obige Testament unterzeichnet und uns erklärt, dass dies sein Testament ist. Wir haben uns des Weiteren davon überzeugt, dass er sein Testament aus freiem Willen heraus nach reiflicher Überlegung verfasst hat, so dass es inhaltlich vollständig seinem tatsächlichen Willen entspricht.

Ort und Datum

 
(Unterschrift) (Unterschrift)
Zeuge 1 Zeuge 2
Beruf Beruf
Anschrift Anschrift

Lediglich die Unterschrift unter dem Testament muss eigenhändig geschehen, ein ansonsten maschinenschriftlich verfasstes Testament genügt den Formerfordernissen.

 

Rz. 68

Als Nottestamente sind das unbezeugte Testament (PK 10:3) sowie mit weiteren Formerfordernissen das mündliche Testament zulässig. Diese werden jedoch binnen drei Monaten nach Ende der Notlage, welche dazu führte, dass die normale Form nicht eingehalten wurde, ungültig. Es muss in diesen Fällen dann ein der Normalform entsprechendes Testament verfasst werden.

 

Rz. 69

Auch wenn das finnische Recht den Erbvertrag nicht kennt, sieht es mehrere Formen des gemeinsamen Testaments vor. Dieses ist nicht auf Eheleute beschränkt. Auch in der Anzahl der Personen besteht keine Beschränkung.

Mit dem einfachen gemeinsamen Testament (yhteinen testamentti/testamentum simultaneum) verfügen die Testatoren unabhängig voneinander auf demselben Dokument unter Bestätigung durch die Zeugen.[22]
Mit dem beiderseitigen Testament (molemminpuolinen testamentti/testamentum reciprocum) bedenken sich beide gegenseitig, wobei die Verfügungen einzelne getrennte Verfügungen darstellen.
Bei dem Testament auf Gegenseitigkeit (keskinäinen testamentti/testamentum correspectivum) bedenken sich die Testatoren gegenseitig, wobei die Verfügungen voneinander abhängig sind. Eine erbrechtliche Bindung an das Testament besteht jedoch auch hier nicht. Das Testament kann vor oder nach dem Tod des anderen Testators widerrufen werden. Jedoch kann in bestimmten Konstellationen die widerrufende Partei ihre Rechte aus dem gegenseitigen Testament verlieren.
[22] Vgl. Aarnio/Kangas, II, S. 222.

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