Rz. 72

Sofern das Kind gem. § 18 des Gesetzes über Sorge- und Umgangsrecht zum Zeitpunkt der Geburt, der Eheschließung oder eines sonstigen hinsichtlich der Festlegung des Sorgerechts bedeutsamen Ereignisses seinen Wohnsitz in Finnland hatte, findet unmittelbar finnisches Recht Anwendung. Bestand zu keinem der oben aufgezählten Zeitpunkte ein Wohnsitz in Finnland, findet das Recht jenes Staates Anwendung, welches nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates zur Anwendung gelangt. Kann das ausländische Recht nicht in annehmbarer Zeit ermittelt werden oder verstoßen die Ergebnisse gegen den ordre public, findet ebenfalls finnisches Recht Anwendung. Die Brüssel IIa-VO findet Anwendung.

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