Rz. 23
Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ihrem Kind war bis 2011 im Gesetz vom 5.12.1929 betreffend gewisse familienrechtliche Verhältnisse internationaler Natur geregelt. Insoweit wird auf die Vorauflage des Werkes verwiesen. Dieses Gesetz wurde mit dem Gesetz 10.12.2010/1081aufgehoben und mit dem Gesetz 1016/2009 in das Vaterschaftsgesetz (Isyyslaki) eingefügt, derzeitige Fassung 11/2015. Es war vorgesehen, das Abstammungsrecht und auch das IPR bzgl. Mutter und Kind im sogenannten Mutterschaftsgesetz (Äitiyslaki) zu regeln. Aufgrund politischen Widerstands kam das Gesetz jedoch zunächst nicht zustande. Zum 1.4.2019 trat nun das finnische Mutterschaftsgesetz in Kraft, welches auch IPR-Regelungen enthält.
Rz. 24
Gemäß 7:41 Mutterschaftsgesetz bestimmt sich die Mutterschaft nach finnischem Recht, sofern die Mutter
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bei der Geburt des Kindes oder in dem Jahr davor ihren Wohnsitz in Finnland hatte oder |
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zur Zeit der Geburt in keinem Staat einen Wohnsitz hatte und sich zum Zeitpunkt der Geburt in Finnland aufhielt oder sich aufgrund eines Asylverfahrens in Finnland aufhielt. |
In allen anderen Fällen richtet sich die Mutterschaft nach dem Recht des Landes, in dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz hat oder sich als Asylbewerberin aufhält, wenn sie sonst keinen festen Wohnsitz hat.
Rz. 25
Das finnische Vaterschaftsgesetz knüpft maßgeblich an den Wohnsitz der Kindesmutter bei der Bestimmung des auf die Vaterschaft anzuwendenden Rechtes an. So ist nach Kapitel 8 § 48 Abs. 1 des finnischen Vaterschaftsgesetzes die Vaterschaft unmittelbar nach finnischem Recht zu beurteilen, wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz in Finnland hatte oder sich bei der Geburt in Finnland aufhielt, ohne einen Wohnsitz in irgendeinem Staat zu besitzen, oder sich als Asylantragstellerin in Finnland aufhält.
Sofern die in § 48 Abs. 1 genannten Alternativen nicht einschlägig sind, richtet sich nach § 48 Abs. 2 die Vaterschaft nach dem Recht am Wohnsitz der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt. Alternativ findet das Recht des Ortes Anwendung, an dem sich die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufhält oder das Recht der Ortes, an dem sie einen Asylantrag gestellt hat, vorausgesetzt dass sie über keinen Wohnsitz verfügt.
Sofern eine nähere Beziehung des Kindes zu einem anderen Staat als den in § 48 Abs. 1 und 2 besteht, ist gem. § 48 Abs. 3 das Recht dieses Landes anzuwenden.
Verfestigt sich die Vaterschaftsbeziehung in einem Staat abweichend von den Alternativen der § 48 Abs. 1–3, so findet gem. § 48 Abs. 4 auf die Frage der Vaterschaft das Recht eben jenes Staates, in dem die Verfestigung stattgefunden hat, Anwendung.