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Der überlebende Ehegatte hat im finnischen Recht nicht die Stellung eines Erben. Verstirbt einer der Ehegatten, gilt hinsichtlich des Ausgleichsverfahrens Folgendes:

Steht dem überlebenden Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zu, kann er diesen dem Erben gegenüber geltend machen. Ist das Vermögen des überlebenden Ehegatten geringer als das des Erblassers, muss differenziert werden:

Grundsätzlich wird der Ausgleich erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten vorgenommen. Dies ist, sofern keine steuerlichen Gründe bestehen, bei intakten Familien der Regelfall. Die Abkömmlinge des Erblassers können schon vor dem Erbfall die Auseinandersetzung verlangen. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nicht ohne Schutz. Es steht ihm das Recht zu, die eheliche Wohnung nebst Mobiliar weiterzubenutzen. Sofern kein Testament vorliegt, bedeutet dies vereinfacht, dass der überlebende Ehegatte im Ergebnis die Hälfte des Vermögens beider Ehegatten als güterrechtlichen Ausgleich erhält, jedoch nicht Erbe wird.

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