Rz. 31

Die Mutter wird von ihrem Kind beerbt, unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder außereheliches Kind handelt.

 

Rz. 32

Bei der Beerbung des Vaters ist zu differenzieren: Sofern das Kind während der Ehe geboren wird, wird die Vaterschaft kraft Gesetzes vermutet. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor der Geburt des Kindes geschieden wird, gilt Folgendes:

 

Rz. 33

Für ein Kind, welches vor dem 1.7.1980 zu einem Zeitpunkt geboren wurde, der eine Zeugung während der Ehe vermuten lässt, wird die Vaterschaft vermutet.[14] Falls das Kind jedoch am 1.7.1980 oder später geboren wurde, findet diese Regel keine Anwendung. Sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt dieses Kindes nicht bereits erneut verheiratet ist, handelt es sich um ein außereheliches Kind.[15]

 

Rz. 34

Sofern die Ehe aufgrund des Todes des Vaters beendet wird, gilt die Vaterschaftsvermutung, falls die Zeitspanne zwischen dem Tod des Vaters und der Geburt des Kindes eine Vaterschaft nicht ausschließt. Ansonsten handelt es sich um ein außereheliches Kind.

[14] Aarnio/Kangas, I, S. 80.
[15] Aarnio/Kangas, I, S. 80 f.

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