Rz. 4

Nach § 6 AL darf die Ehe nicht geschlossen werden, wenn eine vorherige Ehe noch besteht. Eine bestehende gleichgeschlechtliche Partnerschaft nach dem Gesetz über die registrierte Partnerschaft (RekParL) ist gem. § 6 AL ebenfalls ein Ehehindernis, unabhängig davon, ob diese gleichgeschlechtliche Partnerschaft in Finnland oder in einem anderen Staat registriert ist.[3]

[3] Kangas, Perhevarallisuusoikeus (Ehegüterrecht), S. 9.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge