Leitsatz (amtlich)

Das nach niederländischem Recht bestehende Ehehindernis der registrierten Partnerschaft zwischen einem Niederländer und einer Deutschen steht deren Eheschließung in Deutschland entgegen. Der Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist dann unbegründet, weil es den registrierten Partner zuzumuten ist, zunächst ihre Partnerschaft in den Niederlanden in eine Ehe umzusetzen.

 

Normenkette

BGB §§ 1306, 1309; EGBGB Art. 13; EGGVG Art. 23

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist niederländischer Staatsangehöriger. Am 19.4.2005 ging er mit einer deutschen Staatsangehörigen in H./Niederlande eine registrierte Partnerschaft ein, über die eine Partnerschaftsregistrierungsurkunde ausgestellt wurde, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 4 der Akte des Standesamts S.-Z. von B. verwiesen wird. Aus der Partnerschaft gingen in der Folgezeit drei Kinder hervor.

Der Antragsteller lebt inzwischen mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern in Berlin. Hier entschlossen sie sich, die Ehe miteinander einzugehen. Ein Ehefähigkeitszeugnis konnte er gegenüber dem Standesamt S.-Z. von B. nicht vorlegen, weil die Gemeinde H./Niederlande die Ausstellung im Hinblick auf die bestehende registrierte Partnerschaft abgelehnt hatte. Wegen der Einzelheiten der Mitteilung der Gemeinde H./Niederlande vom 11.2.2011 wird auf Bl. 5 der Akte des Standesamts S.-Z.von B. verwiesen.

Seinen Antrag vom 9.5.2011 auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses hat die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller am 13.7.2011 zugestellten Bescheid vom 1.7.2011 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag vom 1.8.2011 auf gerichtliche Entscheidung.

II.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. §§ 23 ff. EGGVG zulässig, insbesondere gem. § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht gestellt worden.

2. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.7.2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG.

a) Gemäß § 1309 Abs. 1 BGB soll, wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ausländischem Recht unterliegt, eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Der Präsident des OLG kann von diesem Erfordernis eine Befreiung erteilen, § 1309 Abs. 2 S. 1 BGB. Diese Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse i.S.d. Abs. 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden, § 1309 Abs. 2 S. 3 BGB.

Die Befreiung setzt stets voraus, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden Heimatrecht des Antragstellers keine materiell-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen oder etwa vorhandene Ehehindernisse nach deutschem Recht unbeachtlich sind (OLG Hamm, Beschl. v. 14.6.1974 - 15 VA 5/74 - Juris).

b) Die Niederlande stellen ihren Angehörigen Ehefähigkeitszeugnisse aus, Art. 49a Burgerlijk Wetboek (Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, im Folgenden: "BW"; abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt Stand 2006, Stichwort "Niederlande"; vgl. auch die Bekanntmachung vom 25.5.1999 über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen, BGBl. II 386). Dem Antragsteller ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch seine Heimatbehörde verweigert worden.

aa) Nach dem für den Antragsteller maßgeblichen niederländischen Recht, Art. 13 Abs. 1 EGBGB, ist die bestehende registrierte Partnerschaft ein Ehehindernis. Gemäß Art. 42 BW dürfen diejenigen, die eine Ehe miteinander eingehen wollen, nicht gleichzeitig eine registrierte Partnerschaft eingegangen sein.

Entgegen den Ausführungen in dem Bescheid der Antragsgegnerin vermag der Senat nicht zu erkennen, dass hiervon nur Fälle erfasst wären, in denen einer der Verlobten eine registrierte Partnerschaft mit einem Dritten eingegangen ist. Vielmehr legt es der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass auch die registrierte Partnerschaft der Verlobten untereinander der Eingehung einer Ehe entgegen steht (vgl. auch Coester in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rz. 62). Hierfür sprechen auch die Regelungen zur Umsetzung einer registrierten Partnerschaft in eine Ehe, Art. 80g BW. Die Umsetzung lässt die registrierte Partnerschaft enden, Art. 80g Abs. 3 S. 1 BW, womit offenbar ein Nebeneinander von Ehe und registrierter Partnerschaft verhindert werden soll (zum möglichen umgekehrten Fall der Umsetzung einer Ehe in eine registrierte Partnerschaft vgl. Art. 77a Abs. 3 und Art. 149 Buc...

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