Rz. 127

Bei der Übertragung der Aktien durch Erbfolge oder eheliche Auseinandersetzung müssen folgende Regeln über die Verbriefung der Übertragung berücksichtigt werden: Der Vollzieher der Auseinandersetzung der Ehe oder der Erbschaft trägt in die Aktienurkunde ein, an wen die Aktie übergeben worden ist. Haben die Parteien die Auseinandersetzung selbst durchgeführt, wird die Übertragung der Aktie in der Praxis durch eine Eintragung der Zeugen der Auseinandersetzung in die Aktienurkunde nachgewiesen. Wird die Aktie direkt durch den Tod des Gesellschafters ohne eine Erbauseinandersetzung an den einzigen Erben oder aufgrund eines Testaments an den durch das Testament eingesetzten Erben übertragen, können sowohl der Vollzieher der Auseinandersetzung als auch die Personen, die die Aufnahme der Nachlassaufstellung durchführen, in die Aktienurkunde eine Eintragung über die Übertragung der Aktie an den neuen Eigentümer vornehmen.[35]

[35] Kyläkallio/Iirola/Kyläkallio, Bd. I, S. 277 f.

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