Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Erbfolge. Grundbuchverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Beruht die Erbfolge aber auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt werden; das Grundbuchamt kann dann einen Erbschein nur verlangen, wenn es die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO).
2. Daraus folgt, daß das Grundbuchamt eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen selbständig daraufhin zu prüfen und auszulegen hat, ob der Erblasser in ihr die Erbfolge geregelt (§§ 1937, 1941 BGB) und wen er zum Erben eingesetzt hat.
Normenkette
BGB §§ 133, 2069, 2094; GBO § 35
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 29.08.1988; Aktenzeichen 4 T 1873/88) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 29. August 1988 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 17 080 DM festgesetzt. Nummer II des Beschlusses des Landgerichts wird dementsprechend abgeändert.
Tatbestand
I.
Der … 1986 verstorbene Unternehmer H. hinterließ umfangreichen Grundbesitz. Er ist u. a. als Eigentümer des Grundstücks Flst. 1960 … im Grundbuch eingetragen. In einem nach seinem Tod. eröffneten notariellen Testament vom 19.7.1985 hat er u. a. verfügt:
I. Ich … bin verheiratet; in meiner Ehe mit … – (= Beteiligte zu 1) besteht der Güterstand der Gütertrennung. Aus meiner Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Nichteheliche Abkömmlinge oder Adoptivkinder habe ich nicht.
…
II. Einen Erben bestimme ich in dem heutigen Testament ausdrücklich nicht. Es soll danach die gesetzliche Erbfolge gelten, und zwar werden nach der gesetzlichen Erbfolge meine Ehefrau und meine beiden Kinder Miterben zu jeweils einem Drittel.
III. Ich ordne jedoch für meinen Nachlaß Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstreckung bezieht sich … auf meinen Grundbesitz. …
In dem Termin zur Erbenermittlung und Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen am 24.9.1986 wurde laut Niederschrift des Rechtspflegers beim Nachlaßgericht festgestellt, daß der Verstorbene auf Grund Gesetzes von seiner Ehefrau und von seinen beiden Töchtern … zu je einem Drittel beerbt wird. Die Erben nahmen die Erbschaft an. Sie erklärten weiter, daß sie bezüglich des Grundbesitzes auf eine Aufstellung in den Nachlaßakten Bezug nähmen und beantragten, die Erbfolge in das Grundbuch einzutragen.
Die drei vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker (= Beteiligte zu 1) nahmen das Amt gleichfalls an.
Am 12.2.1988 verfügte der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts in den Akten:
In der Nachlaßsache … wird die Niederschrift vom 24.9.1986 auf Antrag des Testamentsvollstreckers … (= Beteiligter zu 3) vom 9.2.1988 wie folgt ergänzt:
Der Verstorbene wird beerbt auf Grund notariellen Testaments … vom 19.7.1985 … nach der gesetzlichen Erbfolge und zwar von seiner Ehefrau … und seinen Töchtern … je zu einem Drittel. …
Am 2.3.1988 hat der Beteiligte zu 3 mit nachträglicher Ermächtigung durch die Beteiligten zu 1 und 2 „unter Bezugnahme auf die bei den Nachlaßakten … befindliche Niederschrift vom 24.9.1986 und die Ergänzung dazu vom 12.2.1988” beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, daß die Beteiligte zu 1 und die Töchter des Erblassers … als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen werden.
Mit Zwischenverfügung vom 3.3.1988 hat das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht, da gesetzliche und nicht testamentarische Erbfolge gegeben sei. Das Landgericht hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten mit Beschluß vom 29.8.1988 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben weitere Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist das Testament vom 19.7.1985 dahin auszulegen, daß der Erblasser darin seine Frau und die beiden Töchter zu Erben eingesetzt habe. Das Grundbuchamt dürfe daher keinen Erbschein verlangen. Im übrigen sei es an die Feststellung des Nachlaßgerichts, daß Erbfolge auf Grund Testaments eingetreten sei, gebunden. Es habe allenfalls eidesstattliche Versicherungen der Erben zum Nachweis dafür verlangen dürfen, daß weitere eheliche Abkömmlinge des Erblassers nicht vorhanden seien.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Beteiligten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge zu Recht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht.
1. Das Landgericht hat über die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts entschieden, soweit es um die Eintragung der Erbfolge bei dem Grundstück Flst. 1960 geht. Die Berichtigung des Grundbuchs ist nur für dieses Grundstück beantragt. Entgegen der von den Beteiligten in der Erstbeschwerde geäußerten A...