Rz. 85

Auch das finnische Recht sieht die Möglichkeit vor, dass der Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker (testamentin toimeenpanija) bestimmt. Der Testamentsvollstrecker nimmt den gesamten Nachlass in Empfang und übernimmt die Aufgaben der Nachlassbeteiligten bei der gemeinsamen Verwaltung oder die Aufgaben des Nachlassverwalters bei gerichtlich bestellter Verwaltung. Zu diesen gehört neben der Bereinigung des Nachlasses auch die Erfüllung der Vermächtnisse. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers endet, wenn der Nachlass in den Zustand gebracht worden ist, dass er aufgeteilt werden kann (jakokunto).[24]

 

Rz. 86

Der Erblasser kann testamentarisch die Befugnisse des Testamentsvollstreckers näher bestimmen. Dabei sind gesetzlich jedoch in PK 19:21 zwei Grenzen vorgegeben. So ist der Testamentsvollstrecker im Gegensatz zum gerichtlich bestellten Nachlassverwalter nicht berechtigt, Nachlasskonkurs anzumelden. Des Weiteren ist er in keinem Fall berechtigt, den überlebenden Ehegatten von der Nachlassabwicklung auszuschließen.

 

Rz. 87

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers beginnen in dem Zeitpunkt, in dem das Testament rechtskräftig geworden ist. Er ist aber auch an die Frist für die Inventarerrichtung gebunden, welche spätestens drei Monate nach dem Tode des Erblassers stattgefunden haben muss, vgl. PK 20:1, 20:2. Gegebenenfalls muss daher der Testamentsvollstrecker tätig werden, bevor das Testament Rechtskraft erlangt hat.

[24] Vgl. Aarnio/Kangas, I, S. 616.

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