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Für die Stellung des Adoptivkindes sind zwei Daten von Bedeutung: Am 1.1.1966 trat das neue Erbrechtsgesetz in Kraft, am 1.1.1980 ein neues Adoptionsgesetz, welches, ohne Änderungen für das Erbrecht zu bringen, durch ein neues Adoptionsgesetz (22/2012) ersetzt worden ist.

Sofern die Adoption nach dem 1.1.1966 und vor dem 1.1.1980 stattfand, liegt eine sogenannte schwache Adoption vor. Dies bedeutet, dass das adoptierte Kind erbrechtlich nicht die Verbindung zu seinen ursprünglichen Eltern verliert. So erbt das in diesem Zeitraum adoptierte Kind sowohl nach seinen biologischen Eltern als auch nach seinen Adoptiveltern.

Für Adoptionen, die nach dem 1.1.1980 stattfinden, gilt die sogenannte starke Adoption. Dies bedeutet, dass die erbrechtliche Verbindung zu den biologischen Eltern vollständig abgebrochen wird. Das Adoptivkind ist dann mit einem eigenen Kind der Adoptiveltern gleichgestellt.

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