Leitsatz (amtlich)
Der in den Übergangsbestimmungen des Art. 12 § 1 Abs. 1, 4 AdoptG bestimmte Erhalt des gesetzlichen Erbrechtes des Adoptivkindes gegenüber seinen leiblichen Eltern für Erbfälle nach dem 1.1.1977 und zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Angenommenen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Art. 3, 6, 14 GG.
Normenkette
AdG Art. 12 § 1 Abs. 1, 4; GG Art. 3, 6, 14
Verfahrensgang
AG Niebüll (Beschluss vom 14.04.2011; Aktenzeichen 15 VI 292/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG Niebüll vom 14.4.2011 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Kinder der Erblasserin und in einem gemeinschaftlichen Erbschein des AG Niebüll vom 20.12.2010 als gesetzliche Erben nach der Erblasserin zu jeweils 1/3 Anteil bezeichnet. Der Beteiligte zu 1. begehrt die Einziehung dieses gemeinschaftlichen Erbscheins und beantragt einen Erbschein dahingehend, dass die Erblasserin nur von ihm und dem Beteiligten zu 2. zu jeweils 1/2 Anteil beerbt worden ist.
Die Erblasserin, die verwitwet und ohne Hinterlassung eines Testamentes verstorben ist, hatte vier Kinder, nämlich die Beteiligten zu 1. bis 3. und ein weiteres, kinderlos vorverstorbenes Kind.
Der am 9.7.1951 geborene Beteiligte zu 3. ist von der Erblasserin zur Adoption freigegeben worden. Gemäß Kindesannahmevertrag vom 20.10.1951 zur UR-Nr ... des Notars D. haben die Eheleute X den Beteiligten zu 3. als gemeinschaftliches Kind an Kindesstatt angenommen. Den nach damaligem Recht (§ 1767 Abs. 1 BGB a.F.) möglichen Ausschluss des Erbrechts des Kindes nach den Annehmenden enthält dieser Kindesannahmevertrag nicht.
Der Beteiligte zu 2. beantragte am 27.7.2010 zu Protokoll der Rechtspflegerin des AG Niebüll den Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1. und 2. zu je 1/2 Anteil beerbt worden sei. Der Beteiligte zu 1. beantragte gemäß UR-Nr. 112/2010 vom 31.8.2010 der Notarin M. einen entsprechenden Erbschein. Sowohl der Beteiligte zu 1. als auch der Beteiligte zu 2. wiesen in ihrem Erscheinsantrag daraufhin, dass es eine kinderlos vorverstorbene weitere Tochter der Erblasserin gebe, sowie - der Beteiligte zu 1. mit dem Hinweis "möglicherweise" - ein weiteres Kind, dass zur Adoption freigegeben worden sei und dessen Name und Anschrift nicht bekannt seien.
Nach Hinweis des Nachlassgerichtes ermittelte schließlich die tätig gewordene Notarin die Adresse des Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1. beantragte sodann zur UR-Nr ... der Notarin M. die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1. bis 3. zu je 1/3 Anteil beerbt worden sei. Den Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles gab er mit 150.000 EUR an.
Mit Beschluss der Rechtspflegerin des AG Niebüll vom 9.12.2010 sind die zur Erteilung dieses Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet worden. Unter dem 20.12.2010 hat das AG Niebüll einen gemeinschaftlichen Erschein erteilt, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1. bis 3. zu je 1/3 Anteil beerbt worden ist.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.3.2011 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, diesen gemeinschaftlichen Erbschein des AG Niebüll vom 20.12.2010 einzuziehen und entsprechend dem Antrag vom 27.7.2010 zu verfahren, nämlich dahingehend, dass die Erblasserin beerbt worden sei von den Beteiligten zu 1. und 2. zu je 1/2 Anteil.
Der Beteiligte zu 1. hat darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den Beteiligten zu 3. am 20.10.1951 eine Volladoption durchgeführt worden sei. Dadurch habe der Beteiligte zu 3. gem. § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines Kindes der Annehmenden erlangt. Das angenommene Kind besitze auch die erbrechtliche Position eines leiblichen Kindes der Annehmenden. Von der vor der Adoptionsrechtsreform vom 1.1.1977 bestehenden Möglichkeit, das gesetzliche Erbrecht nach den Annehmenden auszuschließen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Mithin habe der Beteiligte zu 3. kein gesetzliches Erbrecht nach seiner ursprünglichen leiblichen Mutter mehr. Das ergebe sich auch aus Art. 12 Abs. 4 des Adoptionsgesetzes vom 1.1.1977, wonach es nämlich nur für die Erbfälle vor dem 1.1.1977 bei der bisherigen gesetzlichen Regelung verbleibe.
Diesem Antrag ist der Beteiligte zu 3. entgegen getreten und hat geltend gemacht, er sei am 1.1.1977 bereits volljährig gewesen. Gemäß Art. 12 § 1 Abs. 1 des Adoptionsgesetzes seien dann aber die Vorschriften über die Annahme Volljähriger anzuwenden. Insofern seien die erbrechtlichen Bindungen des adoptierten Kindes gegenüber seinen leiblichen Eltern gem. § 1770 Abs. 2 BGB bestehen geblieben.
Mit Beschluss vom 14.4.2011 hat das AG Niebüll den Antrag des Beteiligten zu 1., den gemeinschaftlichen Erbschein einzuziehen sowie einen gemeinschaftlichen Erbschein z...