Rz. 21

Beide Ehegatten sind gem. § 46 AL verpflichtet, für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies betrifft sowohl den gemeinsamen Haushalt als auch die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Dabei steht es den Ehegatten frei zu wählen, ob sie ihrer Verpflichtung durch eine Berufstätigkeit oder durch eine andere Tätigkeit, z.B. Führung des Haushalts und Erziehung der Kinder, nachkommen. Die Höhe des Unterhalts kann vertraglich oder durch gerichtliches Urteil festgesetzt werden. Die unverhältnismäßige Benachteiligung eines Ehegatten bei einer vertraglichen Regelung ist nichtig. Ein Ausschluss der Unterhaltsverpflichtung ist nicht möglich. Eine vertragliche Regelung des Unterhalts während der Ehe ist rechtlich möglich, jedoch unüblich. Ausgangspunkt ist – auch wenn dies gesetzlich nicht geregelt ist –, dass innerhalb der Familie der Lebensstandard einheitlich sein soll.[12]

 

Rz. 22

Ein Anspruch auf ehelichen Unterhalt setzt voraus, dass der den Unterhalt fordernde Ehegatte den Unterhalt benötigt und der Unterhaltsschuldner zur Zahlung in der Lage ist. Ehelicher Unterhalt kann gem. § 49 Abs. 1 AL auch rückwirkend gefordert werden, höchstens jedoch für ein Jahr vor Klageerhebung. Bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts sind sowohl das Vermögen als auch der Lebensstandard sowie die Einkünfte der Parteien zu berücksichtigen.[13] Schematische Berechnungsmodelle gibt es nicht. Die Ehepartner können gem. § 50 AL einen Vertrag über den zu leistenden Unterhalt schließen. Dieser ist zwingend in schriftlicher Form dem Sozialausschuss am Wohnort einer der Ehepartner zur Prüfung vorzulegen. Dieser prüft dann gem. § 50 die Angemessenheit der vertraglichen Regelung. Der vom Sozialausschuss bestätigte genehmigte Vertrag ist sofort vollstreckbar.

[12] Gottberg, Perhesuhteet ja lainsäädäntö (Familienbeziehungen und Gesetzgebung), S. 10.
[13] Kangas, Perhevarallisuusoikeus (Ehegüterrecht), S. 57.

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