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Die Notwendigkeit einer Trennung von Tisch und Bett ist als Scheidungsvoraussetzung seit einer Gesetzesänderung, die im Jahr 1988 in Kraft trat, nicht mehr gegeben.[26] Jedoch kann ein Getrenntleben das in zwei Phasen untergliederte Scheidungsverfahren erheblich beschleunigen. Wohnen die Ehepartner mehr als zwei Jahre getrennt, so entfällt die sechsmonatige Bedenkzeit und die Ehepartner können unverzüglich geschieden werden. Das Getrenntleben der Parteien muss nicht durch Zeugen nachgewiesen werden, sofern beide Ehepartner diese räumliche Trennung bestätigen. In der Trennungsphase kann die Ehewohnung einem der Ehegatten zugewiesen werden. Einzelheiten hierzu sind in § 24 AL geregelt.

[26] Kangas, Perhevarallisuusoikeus (Ehegüterrecht), S. 40.

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