Rz. 24

Das finnische Recht sieht die Möglichkeiten eines Ehevertrages vor.[14] Die Gestaltungsbreite ist jedoch – verglichen mit dem deutschen Recht – sehr gering. Die Ehegatten können lediglich das dem Ehegattenanteilsrecht unterliegende Vermögen sowie jenes Vermögen, welches sie zukünftig erwerben, ganz oder zum Teil vom Ehegattenanteilsrecht ausnehmen oder ihr freies Vermögen dem Ehegattenanteilsrecht unterwerfen. So ist es möglich, persönliche Geschenke, Erbschaften sowie Vermächtnisse von dem Ehegattenanteilsrecht auszuschließen.[15] Auch ist es möglich, das Ehegattenanteilsrecht für den Fall auszuschließen, dass die Ehe durch Scheidung beendet wird. Umstritten ist jedoch, ob eine Anknüpfung an den Tod des Ehegatten zulässig ist, da im finnischen Erbrecht ein Vertrag über den Nachlass einer lebenden Person nichtig ist.[16] Zu beachten ist, dass der Ertrag aus dem ehegattenanteilsfreien Vermögen grundsätzlich unter das Ehegattenanteilsrecht fällt. Auch dies lässt sich vertraglich ausschließen.

 

Rz. 25

Der Ehevertrag kann vor und während der Ehe geschlossen werden.

Die Möglichkeiten, vertraglich von dem gesetzlichen Güterstand abzuweichen, sind sehr begrenzt und nicht mit den nach deutschem Recht bestehenden vielfältigen Möglichkeiten zur Modifizierung des Güterstandes zu vergleichen. Ehevertraglich ist gem. § 41 AL möglich zu vereinbaren:[17]

Keiner der Ehepartner ist am Vermögen des anderen Ehegatten beteiligt.
Keiner der Ehepartner hat ein Anteilsrecht an bestimmtem, definiertem Vermögen des anderen Ehepartners.
Einer der Ehepartner ist nicht am Vermögen als Ganzen oder an bestimmtem, definiertem Vermögen des anderen Ehepartners beteiligt.

Der Ehevertrag ist schriftlich zu verfassen, § 42 AL, mit Datum versehen und von zwei neutralen unbefangenen Zeugen zu unterzeichnen, § 66 AL. Seine Rechtswirkung entfaltet der Vertrag erst durch die Registrierung, welche von der Digi- und Bevölkerungsinformationsregisterbehörde vorzunehmen ist, § 43 AL.

 

Rz. 26

Nach Einreichung der Scheidung ist der wirksame Abschluss eines Ehevertrages nicht mehr möglich, § 44 Abs. 2 AL. Eine Vereinbarung hinsichtlich des Unterhalts sowie der Vermögensauseinandersetzung im akuten Scheidungsfall können die Ehegatten gleichwohl treffen; diese fallen jedoch dogmatisch nicht unter den Begriff des Ehevertrages. Ein solcher Vertrag bedarf keiner Registrierung.

[14] Vgl. Arends, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Finnland, S. 30.
[15] Kangas, Perhevarallisuusoikeus (Ehegüterrecht), S. 109.
[16] Gottberg, Perhesuhteet ja lainsäädäntö (Familienbeziehungen und Gesetzgebung), S. 19.
[17] Kangas, Perhevarallisuusoikeus (Ehegüterrecht), S. 108.

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