Rz. 27
Aufgrund der Niederlassungsfreiheit bedarf die Errichtung der Gesellschaft als solcher grundsätzlich keiner staatlichen Genehmigung. Neben Bank- und Versicherungsgeschäft sind u.a. folgende Erwerbstätigkeiten jedoch genehmigungspflichtig:
▪ | Personen- und Gütertransport; |
▪ | Wohnungsvermittlung; |
▪ | Verkauf von Büchern; |
▪ | Verkauf von Arzneimitteln; |
▪ | Herstellung, Ausschank, Import und Verkauf von Alkohol sowie Herstellung und Verkauf von alkoholfreien Getränken; |
▪ | Import und Verkauf von Kraftstoffen, Waffen und Sprengstoffen; |
▪ | Wachdienst; |
▪ | Reisegewerbe. |
Zuständig für die Genehmigung sind nunmehr unterschiedlichste Behörden, meistens entweder das Zentrum für Erwerbstätigkeit, Verkehr und Umwelt (Elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskus) oder das Gebietsverwaltungsamt (aluehallintovirasto). Die Kontaktadressen der örtlichen Behörden finden sich im Internet unter www.ely-keskus.fi und www.avi.fi.
Rz. 28
In einigen Berufen ist außerdem eine Registrierung bei den Fachbehörden erforderlich:
▪ | Sicherheits- und Chemikalienbehörde – TUKES (Turvallisuus- ja kemikaalivirasto); |
▪ | Behörde für Gesundheit und Wohlergehen – THL (Terveyden ja hyvinvoinnin laitos; vormals STAKES). |
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