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Eine Scheidung kann in Finnland im sog. Antragsverfahren beantragt werden, wenn einer der Ehepartner seinen Wohnsitz in Finnland hat oder der Antragsteller früher seinen Wohnsitz dort hatte, oder eine sonstige enge Verbindung nach Finnland besteht, oder in keinem der Staaten, in denen die Ehegatten jetzt ihren Wohnsitz haben, die Durchführung eines Scheidungsverfahrens den Parteien zuzumuten wäre. Im deutsch-finnischen Kontext spielt Letzteres keine Rolle. Im Übrigen wird auf die Brüssel IIa-Verordnung Bezug genommen. Die Ehekonvention der Nordischen Länder hat Vorrang vor der Brüssel IIa-Verordnung. Dies betrifft die Länder Island, Schweden, Norwegen und Finnland. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten in einem der obigen Länder wohnen sowie eine der entsprechenden Staatsangehörigkeiten haben. Mangels Relevanz für den deutsch-finnischen Rechtsverkehr wird auf eine vertiefte Darstellung an dieser Stelle verzichtet.

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