Eignung zur Kennzeichnung bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann.[1] Die Firma muss wie andere Namen aus Worten bestehen.

Daneben ist grundsätzlich auch die Verwendung von Buchstabenzusammenstellungen als Firma zulässig. Bei Firmierungen aus Buchstabenzusammenstellungen ohne zusammenhängenden Wortsinn ist erforderlich, dass die Buchstabenzusammenstellungen artikulierbar sind, wobei diese weiterhin aus lateinischen Buchstaben gebildet werden müssen.[2]

Bildzeichen können grundsätzlich nicht als Bestandteil der Firma verwendet werden. Anders liegt der Fall jedoch, wenn es sich um ein wortersetzendes Bildzeichen handelt. So ist allgemein anerkannt, dass Zeichen wie "+" und "&" eine allgemeine Verkehrsgeltung zukommt und sie in der Firma als Synonym für "und" verwendet werden können. Zwischenzeitlich hat die Rechtsprechung auch das Zeichen "@" als Synonym für das englische Wort "at" anerkannt.[3] Demnach ist das Sonderzeichen "@" in der Firma zulässig. Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen "//" hat der BGH hingegen als nicht zur Kennzeichnung geeignet angesehen.[4]

[1] Merkt, in Hopt, HGB, 2023, § 18 HGB Rz. 4.
[3] LG München, Beschluss v. 15.12.2008, MittBayNot 2009 S. 315.

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