Für die Firmenbildung der GmbH gelten grundsätzlich die allgemeinen Firmengrundsätze (§§ 1737 a HGB). Die wichtigsten sind:

Grundsatz der Firmenklarheit und Firmenwahrheit:

Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 HGB). So darf etwa die GmbH nicht die Firmenendung "AG" verwenden.

Grundsatz der Firmenbeständigkeit: Im Geschäftsleben kommt es häufig vor, dass ein bestehendes Handelsgeschäft in die Rechtsform einer GmbH überführt wird. In diesem Fall darf die GmbH die Firma des bisherigen Unternehmens im Kern unverändert, evtl. mit einem Nachfolgezusatz, übernehmen. Sie muss aber in jedem Fall den GmbH-Zusatz in ihrer Firma führen.

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Firma:

Einerseits muss die Firma zur Kennzeichnung der GmbH geeignet sein, d. h. sie muss Kennzeichnungskraft besitzen und sie muss sich andererseits eindeutig von den Firmen anderer Unternehmen unterscheiden. Zur Kennzeichnung des Kaufmanns bzw. der GmbH als Handelsgesellschaft geeignet bedeutet, dass die Firma den Inhaber hinreichend individualisieren muss. Der vollständige bürgerliche Name des Kaufmanns bzw. des GmbH-Gesellschafters ist stets geeignet, ihn zu individualisieren. Auch ein Pseudonym kann Kennzeichnungskraft besitzen. Bei Sach- und Fantasiebezeichnungen können hingegen Probleme auftreten, insbesondere wenn die Firma sehr kurz ist. Die Firmierung unter A-GmbH genügt nicht. Schwierig wird es bei der Verwendung von sonstigen Zeichen in der Firmierung, z. B. bei Firmen, die aus Zahlen, Fragezeichen, Bildern oder ausländischen Schriftzeichen bestehen. Hier kommt es darauf an, ob das Ergebnis wie ein Name wirkt. Die Firma muss aussprechbar sein. Eine Firma, die aus einem Bild besteht oder die auf "?-!" lautet, ist dies z. B. nicht. Es fehlt daher an der Kennzeichnungskraft.

 
Achtung

Änderung der Firma bei Änderung des Unternehmensgegenstands notwendig

Ändert sich der ursprüngliche Unternehmensgegenstand der fortgeführten Firma wesentlich, bedarf dies einer Änderung der Firma, wenn dieser aus der Firmierung deutlich wird und die weitere Verwendung den Rechtsverkehr täuschen würde. Dazu notwendig ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (§ 53 GmbHG). Gleiches gilt, wenn die bisherige Firma aufgegeben oder geändert wird.

Grundsatz der Firmenausschließlichkeit: Jede Firma muss individualisierbar sein und sich deutlich von allen in der gleichen Region tätigen Firmen unterscheiden. Die Eintragung im Handelsregister sichert die GmbH gegen spätere Eintragungen von verwechslungsfähigen Firmen.

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