Grundsätzlich sind alle Firmierungen zulässig, denen Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommt und die nicht über wesentliche Geschäftsverhältnisse irreführen. Generell sind die folgenden Firmierungen zulässig:
Sachfirma: Die Sachfirma ist stets dem in der Satzung enthaltenen Unternehmensgegenstand zu entlehnen. Bei der Sachfirma muss der wesentliche Gegenstand des Unternehmens erkennbar sein, jedoch werden hier keine strengen Anforderungen gestellt. Zulässig ist etwa die Firmierung "Freiburger Baugesellschaft mbH". Dagegen ist die reine Branchenbezeichnung "Bau-GmbH" unzulässig. Hier bedarf es grundsätzlich eines individualisierenden Zusatzes. Die Firma muss nicht in deutscher Sprache gefasst sein. Zur Individualisierung ist es ausreichend, dass das deutsche Publikum die Firma versteht, z. B. "Freiburger Construction GmbH"
Firma mit wohlklingenden Namen
In der Praxis werden gelegentlich Personen, etwa Bekannte, Freunde oder Familienangehörige mit wohlklingenden Namen gebeten, sich mit einem geringen Anteil, z. B. einem Prozent, an der GmbH zu beteiligen und sich damit einverstanden zu erklären, dass ihr Name in die Firma aufgenommen wird. So meint der Gesellschafter Gerald Schmidt, dass es gut klingt, die GmbH nach seiner Tante und seinem Onkel zu benennen, wobei sie Barton und er Grunewald mit Familiennamen heißt. Beide beteiligen sich mit jeweils 4 % an der GmbH, die als Barton & Grunewald GmbH gegründet wird.
Fantasiefirma: Auch Fantasiefirmen sind zulässig, sie müssen nur hinreichend unterscheidungskräftig sein. Zulässig ist etwa die Firma "Dropix-GmbH" oder "Dabomé-GmbH". Nicht zulässig kann – wie soeben erwähnt – dagegen eine aus Zahlen oder sonstigen nicht alphabetischen Zeichen gebildete Firma sein, jedenfalls, wenn diese nicht (eindeutig) aussprechbar ist.
Gemischte Firma: Bei der gemischten Firma ist es ausreichend, wenn eine der unterschiedlichen Firmierungen den gestellten Anforderungen genügt und außerdem die gewählte Verbindung im Geschäftsverkehr nicht irreführend ist. So ist die gemischte Firma "Walter-Bau-GmbH", "Max-Walter-Bau-GmbH" oder die Firmierung "Dabomé-Vermögensverwaltungs-GmbH" zulässig.
Erforderlicher Rechtsformzusatz: Die Firma der GmbH muss deren Rechtsform und die damit im Zusammenhang stehende Haftungsbeschränkung erkennen lassen. Erforderlich ist etwa der Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", die Abkürzung "GmbH" oder die teilweise ausgeschriebene Form "Gesellschaft mbH". Die Geschäftspartner der GmbH müssen nämlich bei Vertragsverhandlungen und eventuellen Vertragsabschlüssen die Haftungsbeschränkung erkennen.
Haftungsbeschränkenden Zusatz verwenden
Wird ohne den haftungsbeschränkenden Zusatz gezeichnet, kann dies zur persönlichen Haftung des Handelnden unter dem Gesichtspunkt einer sog. Rechtsscheinshaftung führen.