Die Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist bzw. bei Insolvenz des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind.
Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben
Störfall |
3.7.2024 |
Abrechnungszeitraum |
Juli 2024 |
Ergebnis: |
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Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben (zusammen mit den Beiträgen für August 2024) |
28.8.2024 |
7.1 Arbeitslosigkeit nach Beschäftigungsende
Die Beiträge werden spätestens 7 Kalendermonate nach dem Kalendermonat fällig, in dem Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist. Voraussetzung ist, dass bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung einer Beschäftigung eine neue Beschäftigung nicht begründet werden konnte. Dies trifft auch auf Fälle zu, in denen der Arbeitnehmer innerhalb der 6 Kalendermonate eine neue Beschäftigung findet, in diese aber das von ihm erwirtschaftete Wertguthaben nicht einbringen kann.
Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei Arbeitslosigkeit nach Beschäftigungsende
Ende der Beschäftigung |
15.2.2024 |
Bezug von Arbeitslosengeld ab |
16.2.2024 |
eine neue Beschäftigung konnte nicht begründet werden bis zum |
31.8.2024 |
Ergebnis: |
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Eintritt des Störfalls |
15.2.2024 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben |
26.9.2024 |
7.2 Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit
Die Rentenversicherungsträger stellen in Einzelfällen durch Bescheid den Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit fest. Hier gilt der Tag vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt des Eintritts des Störfalls des bis dahin erzielten Wertguthabens. Die Beiträge aus dem Wertguthaben werden erst mit den Beiträgen aus Arbeitsentgelten des auf das Ende der Beschäftigung folgenden Abrechnungszeitraums fällig. Ein Störfall tritt gleichzeitig wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Wertguthaben ein.
Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit
Eingang des Bescheids über Erwerbsminderungsrente |
4.7.2024 |
Eintritt der Erwerbsminderung |
15.11.2023 |
Ende der Beschäftigung |
4.7.2024 |
Ergebnis: |
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1. Störfall, wegen Eintritt der Erwerbsminderung |
15.11.2023 |
2. Störfall, wegen Ende der Beschäftigung |
4.7.2024 |
Abrechnungszeitraum |
7/2024 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben |
28.8.2024 |
(insgesamt für beide Störfälle) |
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7.3 Insolvenz
Bei Insolvenz des Arbeitgebers stellt das Entgeltguthaben nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon Beiträge entrichtet wurden. Die Beiträge werden mit den Beiträgen des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen.
Ein Störfall mit der besonderen Beitragsberechnung tritt ein, wenn Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen. Für jeden dieser Störfälle gilt ein besonderer Fälligkeitstag. Die Ausführungen zum anzuwendenden Beitragssatz gelten entsprechend. Für jede Beitragszahlung können unterschiedliche Beitragssätze gelten.
Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei Insolvenz des Arbeitgebers
Insolvenz des Arbeitgebers |
4.3.2024 |
Ende der Beschäftigung |
31.3.2024 |
Höhe des Wertguthabens |
5.000 EUR |
Abrechnungszeitraum: |
Kalendermonat |
Ergebnis: |
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1. Teilzahlung (Entgeltguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) |
21.3.2024 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben aufgrund der 1. Teilzahlung |
26.4.2024 |
2. Teilzahlung (Entgeltguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) |
18.7.2024 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben aufgrund der 2. Teilzahlung |
28.8.2024 |