Am 22.7.2017 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Ehen mit Minderjährigen in Kraft getreten[1] und damit das Ehemündigkeitsalter im deutschen Eheschließungsrecht von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt worden.[2]

Danach kann eine Ehe gerichtlich aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.[3] Von einer Aufhebung kann nur in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.[4]

Ehen, bei denen einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung jünger als 16 Jahre ist, sind künftig automatisch unwirksam, ein gerichtliches Aufhebungsverfahren findet gar nicht erst statt. All diese Grundsätze gelten auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen.

Erreicht ein minderjähriger Flüchtling Deutschland, so kommt er in die Obhut des Jugendamts, auch wenn er oder sie verheiratet ist. Das Jugendamt prüft in jedem Fall, ob der Minderjährige vom Ehegatten zu trennen ist.

Für Vermieter hat die Gesetzeslage folgende Konsequenzen: Ein rechtswirksamer Mietvertrag kann nur mit einem volljährigen Ehepartner abgeschlossen werden. Dulden Jugendamt und Familiengericht die eheähnliche Gemeinschaft bzw. den Bezug einer gemeinsamen Wohnung durch eine(n) Volljährige(n) und eine(n) minderjährige(n) Partner(in), muss der Mietvertrag entweder von den Eltern des minderjährigen Partners oder vom gerichtlich bestellten Vormund unterschrieben werden. Das ist niemals der Ehemann! Allerdings: Minderjährige Ehepartner(innen) wachsen quasi in die Mietvertragsfähigkeit hinein, wenn sie volljährig werden.

[1] BGBl I 2017 S. 2429.

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